DAS PRÄVENTIONSGESETZ
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- Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention vom 25.07.2015 wurde § 5 SGB XI ergänzt: seitdem sollen die Pflegekassen Leistungen zur Prävention in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erbringen. Diese Leistungen zur Prävention müssen sich von den Aufgaben der aktivierenden Pflege abgrenzen.
Die Präventionsmaßnahme „Es war einmal … MÄRCHEN UND DEMENZ“ entspricht den Leitlinien für Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI des GKV-SV sowie des GKV-Leitfadens Prävention nach § 20, 20a und 20b SGB V.
Die Maßnahme wird von den Pflegekassen zu 100% finanziert!
- Durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention vom 25.07.2015 wurde § 5 SGB XI ergänzt: seitdem sollen die Pflegekassen Leistungen zur Prävention in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erbringen. Diese Leistungen zur Prävention müssen sich von den Aufgaben der aktivierenden Pflege abgrenzen.
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Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
(Stand: 2022) - INFOS UND ANMELDUNG
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